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Wir über uns

In einem Tennisclub tut man natürlich vornehmlich das, was der Name ausdrückt: Tennis spielen. Das ist die Hauptzielsetzung des Vereins: den Tennissport einer breiten Öffentlichkeit rund um unseren Stadtteil möglich zu machen – und zwar für alle Altersgruppen, von den Bambinas und Bambinos bis zu den Seniorinnen und Senioren.

Die Hauptabteilung Tennis ist 1975 innerhalb des TVH 09 e.V. gegründet worden und hat heute rund 210 Mitglieder, Tendenz steigend, dank eines überaus erfolgreichen Trainings- und Event-Programms durch die seit Herbst 2006 von uns beauftragten Tennisschule Mark Eberling (DTB A-Trainer, staatl. geprüfter Tennislehrer).

Gespielt werden kann auf insgesamt sechs Plätzen der Tennisanlage auf Braunsberg, siehe Anfahrtsbeschreibung, so dass bei einer Mitgliederzahl von rund 35 pro Platz ein guter Spielbetrieb in der Regel ohne Einschränkungen möglich ist (Einzelheiten zum Reglement beim Sport- oder Jugendwart).

Das zweite Ziel neben dem Tennis heißt Geselligkeit. Wir besitzen eines der schönsten Clubhäuser weit und breit, dessen Bewirtung jetzt in kompetente Hände gelegt ist und das für Mannschaftstreffen und Clubabende genutzt werden kann. Und wie gut nach dem Tennis ein leckeres Kölsch schmeckt, muss man sicher nicht extra betonen (Einzelheiten siehe News oder direkt bei Renate Stein oder Olaf Litsch, die das Clubhaus bewirtschaften).

Die Kombination von Tennis und Geselligkeit bieten die zahlreichen Veranstaltungen im Laufe des Jahres: u.a. Pfingstturnier, Kinder- und Jugendturnier, Medenspiele, Sommerfest und Vereinsmeisterschaften (siehe Termine); sie werden ergänzt durch ein mannschafts-internes Programm – ein interessantes und abwechslungsreiches Vereinsleben während der ganzen Saison!

Was Sie jetzt tun müssen? Einfach nur mitmachen!

 

Satzung des TV HERKENRATH 09 e.V.

Satzung des Turnverein Herkenrath 09 eV vom 25.3.2011

Erster Abschnitt:
Name Zweck und Organisation des Vereins


§  1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Turnverein Herkenrath 09 e.V.
2. Der Verein hat  seinen Sitz in Bergisch Gladbach Herkenrath

§  2 Zweck des Vereins
1. Der Verein pflegt Sport in seiner Vielfältigkeit für Mitglieder aller Altersstufen.
2. Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit sowie über die Vertragsinhalte und die Vertragsdauer trifft der leitende Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergisch Gladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sie soll es möglichst für gemeinnützigen Vereinssport in Herkenrath verwenden.
4. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
5. Die Jugend des Vereins verwaltet sich selbst entsprechend der Jugendordnung.

§  3 Hauptabteilungen
1. Der Verein besteht aus drei Hauptabteilungen, nämlich
a. der Turn- und Spielabteilung
b. der Fußballabteilung
c. der Tennisabteilung.
2. Die Hauptabteilungen verwalten sich selbständig nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen des Haushaltsvoranschlages. Durch ordentliche Einnahmen nicht gedeckte Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung des leitenden Vorstandes, wenn sie insgesamt ein Zehntel des Volumens des Haushaltsvoranschlages übersteigen.

Zweiter Abschnitt:
Mitgliedschaft

§  4 Zusammensetzung der Mitglieder

1. Der Verein setzt sich zusammen aus
a. ordentlichen Mitgliedern
b. Ehrenmitgliedern
c. fördernden Mitgliedern
2. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des leitenden Vorstandes Personen ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben.
3. Förderndes Mitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt und wenigstens die Hälfte des Beitrages einer Hauptabteilung zahlt.

§  5 Aufnahme in den Verein
1. Der Vorstand einer Hauptabteilung entscheidet auf schriftlichen Antrag über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein.
2. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller den Leitenden Vorstand anrufen, der innerhalb eines Monats entscheidet.

§ 6 Beitragsordnung
Jede einzelne Hauptabteilung kann ihre Beitragssätze , Zusatzbeiträge und Vergünstigungen selber festlegen. Der Einzug der Beitragssätze sollte bis zum 30.3 eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
Die Kontakte zu Ihren zugehörigen Fachverbänden unterliegen der Zuständigkeit der jeweiligen Hauptabteilungen. Anmeldungen von neuen Mitgliedern werden von den Verantwortlichen der Hauptabteilungen
gesammelt und an die Geschäftsstelle der TuS Abteilung weitergeleitet. Hier werden die Daten aller Vereinsmitglieder in einer einheitlichen Mitgliederverwaltung erfasst und ständig aktualisiert. Des weiteren ist die Geschäftsstelle der TuS Abteilung für die Beantragung von Zuschüssen für den Gesamtverein, für Anfragen/Reklamationen in Abteilungsübergreifenden Beitragsfragen, der Führung interner Verrechnungskonten , der Vertretung des Gesamtvereins im Außenverhältnis bei Stadt- , Kreis- ,LSB- und der Koordination der Steuerangelegenheiten mit Steuerbüro und Finanzamt zuständig. Als Aufwandsentschädigung erhält die TuS Abteilung von den Mitgliedern der anderen Hauptabteilungen einen Betrag von 5.-€ im Jahr.  Diese Summe kann jährlich durch einstimmigen Vorstandsbeschluss angepasst werden.

Folgende Geschäftsbedingungen werden verbindlich für alle drei Hauptabteilungen festgelegt:
a) Anmeldungen können nur schriftlich mit entsprechenden Anmeldevordrucken erfolgen.
b) Es wird eine einheitliche Aufnahmegebühr von 20.-€ erhoben.
c) Nutzt ein Mitglied der einzelnen Hauptabteilungen die Angebote einer anderen Hauptabteilung, so ist eine schriftliche Anmeldung für diese Abteilung ebenfalls notwendig. Diese Aufnahmegebühr wird ebenfalls fällig, wenn ein Mitglied einer Hauptabteilung die Angebote einer anderen Abteilung nutzen möchte.
d) Kündigungen können nur schriftlich und vier Wochen zum Quartalsende erfolgen. Erfolgt im laufenden Jahr eine Kündigung, werden die zu viel gezahlten Beiträge anteilig zurückgezahlt. Stichtag hierfür ist jeweils der 30.9. eines Kalenderjahres, bei Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
e) Ist ein Mitglied in zwei oder allen drei Hauptabteilungen gemeldet, muss für jede Abteilung eine Kündigung ausgesprochen werden.
f) Familienmitgliedschaften von sportlich noch aktiven Kindern , Jugendlichen und Erwachsenen im TVH sind bis zum Erreichen des 27 . Lebensjahres möglich, soweit sie sich noch in der Ausbildung befinden. Ansonsten wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eine eigenständige Mitgliedschaft begründet. Eine gesonderte Aufnahmegebühr ist dann nicht zu entrichten.
g) Anspruch auf reduzierte Gebührensätze für Kursangebote haben nur Mitglieder der TuS Abteilung.
h) Mit der Abgabe der Anmeldung ist der Teilnehmer zur Zahlung der Kursgebühr verpflichtet, unabhängig davon, ob er teilnimmt oder nicht. Ein Rücktritt von der Kursanmeldung ist nur schriftlich bis vierzehn Tage vor Kursbeginn möglich. Erfolgt die Abmeldung nicht termingerecht,  besteht die Verpflichtung , die Kursgebühren zu zahlen. Krankheitsbedingte Abmeldungen während des Kurses sind ebenfalls schriftlich zu tätigen und gelten als Ausnahme, wenn ein ärztliches Attest beigefügt wird. Die Kursgebühren werden dann anteilig bis zum Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Abmeldung berechnet . Bei der Abmeldung wird in jedem  Fall eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5.-€ fällig.
i) Tennis- und TuS- Abteilung erheben jeweils ihre Abteilungsbeiträge separat für die Mitglieder , die die Angebote beider Abteilungen nutzen.
j) Tennis- und Fußball- Abteilung erheben jeweils ihre Abteilungsbeiträge separat für die Mitglieder , die die Angebote beider Abteilungen nutzen.
k) Bei Einzelmitgliedschaften bei TuS und Fußball werden jeweils die Beiträge beider Abteilungen fällig. Besteht eine Familienmitgliedschaft in beiden Abteilungen , wird automatisch immer der höchste Familienbeitrag einer Abteilung als Beitragssatz genommen. Die Verteilung des Familienbeitrages erfolgt nach Familienanteilsnutzung und wird im jeweiligen Verhältnis auf die Abteilungen verteilt. Stichtag zur Ermittlung des Familienbeitrages ist der 30.1. eines jeden Kalenderjahres, der Termin der LSB Meldung. Der Beitragseinzug von Familienbeiträgen bei doppelter Abteilungszugehörigkeit erfolgt ausschließlich durch die Geschäftstelle der TuS- Abteilung und wird nach Einzug nach oben beschriebenem Aufteilungsschlüssel verteilt. Sollten mehr als fünf Grundangebote von einer Familie aus zwei Hauptabteilungen genutzt werden, erhöht sich der Familienbeitrag um 40.-€ für jedes weitere Grundangebot .

§ 7 Austritt
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Hauptabteilung mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden.

§  8 Ausschluß wegen Beitragsrückstandes
Ein Mitglied scheidet von selbst aus dem Verein aus, wenn es mehr als ein Geschäftsjahr mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist und nicht unter Zahlung der Rückstände erklärt, dass die Mitgliedschaft fortbestehen soll.

§  9 Ausschluss aus wichtigem Grund
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a. wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder die für die einzelnen Abteilungen geltenden Turn- und Sportordnungen, wenn zwei Rügen des Vorstandes einer Hauptabteilung erfolglos geblieben sind,
b. wegen unehrenhafte Verhaltens in der Öffentlichkeit, wenn dadurch eine unsportliche Haltung erkennbar geworden ist und das Ansehen des Vereins geschädigt wird.
2. Der Ausschluss wird durch den Vorstand der Hauptabteilung nach Anhörung des Betroffenen ausgesprochen.
3. Der Betroffene kann gegen den Ausschließungsgrund binnen zwei Wochen schriftlich den Leitenden Vorstand anrufen.

Dritter Abschnitt.
Organe des Vereins

§ 10 Aufzählung der Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung des Vereins,
b. Die Mitgliederversammlungen der Hauptabteilungen,
c. der Leitende Vorstand,
d. der Erweiterte Vorstand,
e. die geschäftsführenden vorstände der Hauptabteilungen,
f. der Jugendvorstand des Vereins,
g. die Jugendvorstände der Hauptabteilungen,
h. der Ältestenrat,
i. die Kassenprüfer.

§ 11 Die ordentlichen Mitgliederversammlungen

1. Die ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins findet im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Leitenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Schriftform gilt als gewahrt, wenn die Einladung mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung an den benutzten Sportstätten sichtbar ausgehängt wird.
2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins enthält
a. Wahl eines Protokollführers,
b. Geschäftsberichte des leitenden Vorstandes, der Vorstände der Hauptabteilungen und Bericht der Kassenprüfer,
c. Entlastung des Leitenden Vorstandes,
d. Vorstellung der Vorsitzenden der Hauptabteilungen,
e. Nennung der von den Hauptabteilungen gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstandes und des Ältestenrates,
f. Wahl des 1. Vorsitzenden (§ 13 Abs.2) des Vorsitzenden des Ältestenrates und der Kassenprüfer,
g. Bekanntgabe der Haushaltsvoranschläge,
h. Bekanntgabe der Veranstaltungspläne,
i. Satzungsänderungen,
k. Verschiedenes.
3. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über sie ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen der anwesend stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; eine Änderung der Satzung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen statt.
5. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder, die dem Verein seit mindestens drei Monaten angehören und nicht länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sind. Das Fehlen der Stimmberechtigung kann nach einer Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn es vorher festgestellt worden war.
6. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen der Hauptabteilungen finden jedes Jahr möglichst kurze Zeit vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie wählen alle zwei Jahre die geschäftsführenden Vorstände der Hauptabteilungen mit Ausnahme der Vorsitzenden der Jugendvorstände, die von den Hauptabteilungen zu benennenden Mitgliedern des Ältestenrates und weitere Funktionsträger der Hauptabteilungen. Sie beschließen die Haushaltsvoranschläge der Hauptabteilungen; die geschäftsführenden Vorstände legen ihnen dazu Entwürfe vor. Für die Mitgliederversammlungen der Hauptabteilungen gelten die Regeln über die Mitgliederversammlung des Vereins sinngemäß.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Leitende Vorstand ist berechtigt und auf Verlangen des Vorstandes einer Hauptabteilung oder eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die nach den Regeln des § 11 Abs. 1 einzuberufende Versammlung hat die Befugnisse der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins.

§ 13 Der Leitende Vorstand
1. Der Leitende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und den Vorsitzenden der Hauptabteilungen. Die Vorsitzenden der Hauptabteilungen können durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten werden.
2. Der 1. Vorsitzende wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Zu seiner Wahl ist die Mehrheit jeweils der abgegebenen Stimmen aus jeder der Hauptabteilungen erforderlich. Kommt auch nach Wiederholung auf diese Weise eine Wahl nicht zustande, so genügt in innerhalb eines Monats einberufener neuer Mitgliederversammlung zur Wahl eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Der 1. Vorsitzende bleibt im Amt bis die Mitgliederversammlung des Vereins einen neuen 1. Vorsitzenden wählt. Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn die Mitgliederversammlung einer Hauptabteilung das verlangt.
3. Der Leitende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der leitende Vorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins, wenn die Kosten einer Entscheidung, der Kauf und Verkauf  oder eine Investition die Summe von 70.000.-€ übersteigt.
4. Dem leitenden Vorstand obliegt die den Verein insgesamt betreffende Verwaltung. Die Haushaltsvoranschläge der Hauptabteilungen bedürfen seiner Genehmigung.
5. Der leitende Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der 1. Vorsitzende sorgt für die ordnungsgemäße Zusammenarbeit der Hauptabteilungen. Er ist Leiter der Mitgliederversammlung des Vereins und nach außen Sprecher des Vereins. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom Vorsitzenden der mitgliederstärksten Hauptabteilung vertreten.

§ 14 Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des leitenden Vorstandes sowie aus den Mitgliedern der geschäftsführenden Vorstände der Hauptabteilungen.
2. Der erweiterte Vorstand berät die zur Entschließung des Leitenden Vorstandes anstehenden Fragen.

§ 15 Die geschäftführenden Vorstände der Hauptabteilungen

§ 15.1 Die geschäftsführenden Vorstände der Hauptabteilungen Fußball und Tennis

1. Die geschäftsführenden Vorstände der Hauptabteilungen Fußball und Tennis bestehen aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem Geschäftsführer
c. dem Kassenwart,
d. dem Sportorganisationsleiter ( Fußballobmann, Sportwart),
e. dem Vorsitzenden des Jugendvorstandes der Hauptabteilung.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die gesamte Verwaltung der Hauptabteilung. Er wird dabei von den gewählten weiteren Funktionsträgern beraten und unterstützt.

§ 15.2 Der geschäftsführende Vorstand der Hauptabteilung Turn und Spiel
1. Der geschäftsführenden Vorstand der Hauptabteilung Turn und Spiel besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem Geschäftsführer ( Auch zuständig für die Kasse )
c. dem technischen Leiter
d. dem Sportorganisationsleiter
e. zwei Beisitzern
f.  dem Vorsitzenden des Jugendvorstandes der Hauptabteilung
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die gesamte Verwaltung der Hauptabteilung. Er wird dabei von den gewählten weiteren Funktionsträgern beraten und unterstützt.

§ 16 Die Jugendvorstände
1. Die nach der Jugendordnung des Vereins bestimmten Jugendvorstände des Vereins und der Hauptabteilungen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse der ihnen zugeordneten Jugendversammlungen. Sie sind diesen und dem leitenden Vorstand beziehungsweise den geschäftsführenden Vorständen der Hauptabteilungen verantwortlich. 2. Die Jugendvorstände sind zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins beziehungsweise der Hauptabteilungen. Sie entscheiden auch über die Verwendung der der Jugend des Vereins beziehungsweise der Hauptabteilungen zufließenden Mittel.

§ 17 Der Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus den drei von den Mitgliederversammlungen der Hauptabteilungen gewählten Mitgliedern und einem Vorsitzenden, der von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt wird. Zu seiner Wahl ist die Mehrheit jeweils der abgegebenen Stimmen aus jeder der Hauptabteilungen erforderlich. Kommt auf diese Weise eine Wahl auch nach Wiederholung nicht zustande, so genügt im dritten Wahlgang die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
2. Der Ältestenrat trifft eine verbindliche Entscheidung, wenn von einem Mitglied des Leitenden Vorstandes, das bei einer Entschließung des Leitenden Vorstandes überstimmt worden ist, um Angabe des Streitpunktes angerufen wird. Er hört vor der Entscheidung alle Mitglieder des leitenden Vorstandes und nach seinem Ermessen weitere beteiligte Mitglieder des Vereins an. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 18 Die Kassenprüfer
1. Zur laufenden Überprüfung der Kassengeschäfte des Vereins werden zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung des Vereins für zwei Jahre gewählt. Sie sollen verschiedenen Hauptabteilungen angehören.
2. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Geschäftsunterlagen des Vereins und der Hauptabteilungen einzusehen, das Ergebnis ihrer Prüfungen berichten sie dem leitenden Vorstand, den geschäftsführenden Vorständen und den Mitgliederversammlungen.

§ 18.1 Haftung

Die Haftung von Organen des Vereins, insbesondere des Vorstands oder einer sonstigen Person, die in seinem Auftrag tätig wird, ist Vereinsmitgliedern gegenüber beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Vierter Abschnitt
Geschäftsberichte und Rechtsauslegung

§ 19 Vorlage an den Leitenden Vorstand und die Mitgliederversammlung

Die Hauptabteilungen legen ihren Geschäftsbericht und ihren Kassenbericht mit dem Prüfungsbericht der Kassenprüfer zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung des Vereins dem Leitenden Vorstand vor. Die wesentlichen Ergebnisse der Berichte sind im Geschäftsbericht des leitenden Vorstandes der Mitgliederversammlung des Vereins vorzutragen.

Fünfter Abschnitt
Auflösung des Vereins

§ 20 Auflösungsbeschluß

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, wenn nicht mehr als zwei anwesende stimmberechtigte Mitglieder dem Auflösungsbeschluss widersprechen.

Sechster Abschnitt
Schluß – und Übergangsbestimmungen

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 22 Eintragung in das Vereinsregister
1. Die Eintragung im Vereinsregister soll durch diese Satzung berichtigt werden.
2. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    
§ 23 Übergangsregeln
1. Die unter Geltung früherer Satzung gewählten Funktionsträger gelten als nach dieser Satzung gewählt. Die unter Geltung früherer Satzung festgesetzten Beiträge und Aufnahmegelder gelten als nach dieser Satzung beschlossen.

 

 

 

Geschäftsordnung der Hauptabteilung Tennis

In Ergänzung der Satzung des Turnvereins Herkenrath 09 e.V. gibt sich der Vorstand der Hauptabteilung Tennis nachfolgende Geschäftsordnung :

§ 1
Die Einberufung, Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung richten sich nach den Bestimmungen der Satzung des Turnvereins Herkenrath 09 e.V.

Bei Festsetzung der Tagesordnung hat der Vorsitzende vorliegende Anträge zu berücksichtigen.

§ 2
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden geleitet.

Der Sitzungsleiter kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Leitung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.

§ 3
Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.

Auf Einladung des Vorsitzenden können an den Sitzungen bei Bedarf  Dritte beratend teilnehmen.

§ 4
Anträge für die Sitzungen können nur von den Vorstandsmitgliedern eingebracht werden.

Mindestens einmal im Halbjahr sind Berichte aus den jeweiligen Geschäftsbereichen zum Gegenstand der Vorstandssitzungen zu machen.

Die Berichte sind in ihren Grundaussagen schriftlich festzulegen und dem Sitzungsprotokoll als Anlage beizufügen.

Den Vorstandsmitgliedern ist auf rechtzeitiges Verlangen in jeder Sitzung, in Eilfällen auch außerhalb einer Sitzung, Einblick in die für die einzelnen Ressorts geführten Unterlagen zu gewähren.

§ 5
Auf Beschluss des Vorstands können Ausschüsse gebildet werden, die Entscheidungen des Vorstands vorbereiten. Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt auf Vorschlag des jeweils zuständigen Vorstandsmitglieds. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.

Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung des gesamten Vorstands unter Einbehaltung ihrer Verantwortung für ihren Geschäftsbereich – Geschäftsverteilungsplan siehe Anlage - Dritte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen. Das zuständige Vorstandsmitglied übernimmt für die beauftragten Personen die notwendigen Kontroll – und Überwachungsaufgaben.

§ 6
Stimmberechtigt im Vorstand sind die erschienenen Mitglieder des Vorstands. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

Nimmt ein Mitglied des Vorstands bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vorübergehend mehrere Aufgabenbereiche wahr, kommt ihm bei Abstimmung lediglich eine Stimme zu.

Abstimmungen im Vorstand erfolgen offen durch Handzeichen. Geheim ist abzustimmen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

Bei Abstimmungen gibt der Vorsitzende, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt, seine Stimme zuletzt ab.

§ 7
Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen ist.

§ 8
Soweit der Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben verhindert ist, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 9
Diese Geschäftsordnung tritt am 01. April 2004 in Kraft.